Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen sind. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie sind für uns nur insofern bindend, als Sie unseren Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Frühere Geschäftsbedingungen werden durch diese Bedingungen ersetzt, sofern nicht vertraglich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, welche schriftlich zu erfolgen hat.

2. Angebote

Unsere Angebote sind, wenn nicht anders bestätigt, freibleibend.

Soweit sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten aus für uns nicht zu vertretenden Gründen, z. B. durch gestiegene Rohstoffpreise, Energiepreise, Transport- oder Personalkosten, nachweisbar um mindestens 2 % erhöhen bzw. verringern, verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Hausse- und Baisseklausel, eine angemessene Preisanpassung zu vereinbaren.

Bei Rahmenvereinbarungen gilt ein Festpreis für den 1. Abruf. Bei weiteren Abrufen vereinbaren die Parteien, dass bei gestiegenen Kosten, wie oben benannt, die Preise angepasst werden müssen. Auch hier wird die Hausse- und Baisseklausel zu Grunde gelegt.

3. Preisstellung

Unsere Preise verstehen sich in der Regel frei Haus, exklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Lieferungen - ab Werk - müssen ausdrücklich vereinbart sein. Bei einem Gewicht unter 250 kg wird ein Mindermengen-Zuschlag in Höhe von 50,00 € berechnet. 

Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so erfolgt die Berechnung inklusive Verpackungsmaterialien und Rollenkernen.

4. Auftragsbestätigung

Jeder Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. mit „AB“ auf der Bestellung als angenommen. Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden. Die Auftragsbestätigung ist nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen und im Fall unkorrekter Angaben spätestens am dritten Werktag nach Zugang zu rügen.

5. Auftragserteilung

Bei jeder Auftragserteilung ist die genaue Angabe sämtlicher gewünschter Eigenschaften, wie z. B. gleitfähig oder stumpf, monoaxial oder biaxial schrumpfend, antistatisch ausgerüstet, mit Recycling-Zeichen und/oder Grüner Punkt, genadelt, gelocht, druckvorbehandelt usw. erforderlich.

Zudem ist vom Besteller der Anwendungsbereich, inklusive klimatischer Bedingungen, Qualitätsvoraussetzungen sowie eventuelle spezifische Produktparameter der Ware anzugeben.

Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen, haftet der Besteller im vollen Umfang.

6. Lieferfrist

Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf muss die Lieferzeit neu vereinbart werden. Für die Angaben der Lieferzeit ist stets das Datum unseres endgültigen Bestätigungsschreibens maßgebend. Die angegebenen Lieferzeiten können nicht garantiert werden. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Sollte ohne unser Zutun Rohstoffverknappung eintreten, sind wir berechtigt den Auftrag zu kürzen bzw. zu stornieren. Abrufaufträge verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten abgerufen sind, ihre Gültigkeit. Die bis dahin zum Auftrag gefertigten Mengen können wir in Rechnung stellen und verschicken bzw. entstehen Lagerkosten in Höhe von 6,00 Euro je Paletten-Stellplatz.

7. Auftragserledigung

Käufer (Besteller) und Verkäufer unterwerfen sich der „GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus“, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Belege im GKV.

Für die Eignung unserer Produkte zu bestimmten Zwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

Die zulässige Mehr- oder Minderlieferung beträgt branchenüblich bei unbedruckter Ware 10 Prozent und bei bedruckter Ware 15 Prozent.

Bei sämtlichen Bestellungen unter 100 kg kann die Mehr- oder Mindermenge bis zu 25 Prozent betragen.

Muster und Proben sind unverbindliches Anschauungsmaterial und in ihrer Ausführung als ungefähre Anhaltspunkte zu betrachten.

Soweit Abweichungen von früheren Mustern und Lieferungen auftreten, sind diese technisch begründbar und bilden keinen Grund zu Beanstandungen.

Falls die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen.

Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware, bis zu 2 v. H. der Gesamtmenge kann nicht beanstandet werden. Geringfügige Farb- und Passabweichungen bei bedruckten Erzeugnissen können nicht beanstandet werden.

Technisch bedingt kann es bei der Herstellung von Beuteln bis zu 4 Prozent fehlerhafter Ware sowie einer Zähldifferenz von bis zu 3 Prozent kommen, was nicht beanstandet werden kann.

Ebenfalls technisch bedingt und als Reklamationsgrund ausgeschlossen ist Nadelstaub. Dieser fällt bei genadelten Erzeugnissen in Abhängigkeit von Materialstärke und Nadeltiefe der Perforation während des Produktionsprozesses unvermeidbar an.

Gleiches gilt für gelochte Erzeugnisse - es kann technisch nicht sichergestellt werden, dass sämtliches ausgestanztes Material vollständig abgesaugt wird.

Entwürfe des Verkäufers sind dessen geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden. Die Vergütung der Kosten für Manuskripte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Siebe, Original- und Gummiklischees sowie Druckzylinder u. a. gibt dem Besteller kein Anrecht auf diese Gegenstände. Sie bleiben stets Eigentum des Verkäufers, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers, auch dann, wenn ein Teil der zur Druckvorbereitung erforderlichen Gegenstände vom Besteller zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kosten für diese Gegenstände sind nicht im Warenpreis enthalten und werden separat in Rechnung gestellt. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, abgenutzte Klischees ohne vorherige Rückfrage zu erneuern und dem Besteller in Rechnung zu stellen. Die Aufbewahrungspflicht für diese Gegenstände erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Wird vom Besteller der kostenlose Druck von Recy-Zeichen, Grüner Punkt sowie Interseroh-Zeichen oder anderer Inline-Drucke in Auftrag gegeben, kann für die Qualität des Druckbildes keine Garantie übernommen werden. Anderenfalls erfolgt der Druck gegen Aufpreis.

8. Versand

Die Versandgefahr geht in allen Fällen - auch bei frei Haus Lieferungen - mit dem Verlassen unseres Werkes, d. h., mit der Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person, auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

9. Lieferverzögerung und Lieferverhinderung

Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig ob solche durch Mangel an Roh- und Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Sperrung von Verkehrswegen oder aus anderen Ursachen entstanden sind, berechtigen uns entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen aufzuheben. Ein Entschädigungsanspruch des Bestellers entsteht hierdurch nicht.

Ist die Absendung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall haben wir das Recht, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Durch die Einlagerung wird die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.

10. Annahmeverzug des Bestellers

Gerät der Besteller mit der Annahme unserer Waren ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.

Der Besteller hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.

Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats nach Meldung über unsere Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

11. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung binnen 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sowie sich bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware unser Werk verlassen hat, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir befugt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder erfolgt die mangelfreie Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, kann eine Preisminderung vereinbart werden oder der Besteller tritt vom Vertrag zurück. Weitere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn etc., sind ausgeschlossen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel bis zu deren Beseitigung den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten. Durch falsche oder zu lange Lagerung können sich Eigenschaften, Form, Farbe etc. der Produkte deutlich verändern. Daraus entstehen keine Gewährleistungsansprüche.

Bei Produkten aus Recyclaten (Regeraten) kann es von Charge zu Charge zu Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Stärke, Dichte, Farbe, Reinheit, Geruch sowie anderen physikalischen Werten kommen, die den Besteller nicht zu einer Mängelrüge berechtigen.

Wir haften nicht für Schäden durch den Einsatz von Recyclaten. Daher sind Schadenersatzansprüche, insbesondere für Schäden, Nachfolgeschäden, Stillstandszeiten usw., die möglicherweise durch in der Ware enthaltene Fremdkörper bei der Verarbeitung verursacht werden, ausgeschlossen.

12. Zahlung und Zahlungsverzug

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Frist für uns verfügbar ist. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt und in jedem Fall zurück gefordert. Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbanken. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt. Bei Scheck- und Wechselprotesten werden abweichend von allen vorher getroffenen Vereinbarungen sämtliche bestehenden Forderungen sofort fällig. Erscheint durch negative Informationen über den Besteller der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers gefährdet, kann der Verkäufer seine Leistung von einer Vorauskasse oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass eine Haftung oder sonstige Ansprüche entstehen. Zudem sind wir berechtigt, sämtliche noch offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, sofern nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung dergestalt eintritt, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint.

13. Eigentumsvorbehalt

Bis zur endgültigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für uns unter deutlicher Kennzeichnung unseres Eigentums aufzubewahren.

Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an dem vermischten Bestand bzw. der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Er darf sie auch nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ins Ausland verbringen.

Die Forderungen des Auftraggebers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung und gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten.

14. Haftung/Verjährung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Führungsorgane, leitenden Angestellten und der Erfüllungsgehilfen beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Verletzung von Hauptpflichten. Der Ersatz von vertragsuntypischen, nicht vorhersehbaren Schäden ist ausgeschlossen, bei den vorhersehbaren Schäden ist die Haftung auf 50 % des Auftragswertes begrenzt. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen endet spätestens 6 Monate nach Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Vertrag.

15. Sonstige Vereinbarungen

Für unser Produktprogramm sind Messungen bzw. Prüfungen nicht in jedem Einzelfall möglich. In einer entsprechend festgelegten Vorgehensweise (worst-case-Verfahren) wurden an verschiedenen Artikeln stichprobenartig Messungen der Gesamtmigration lt. EU-Verordnung 10/2011, Stand 01.01.2016 durchgeführt. Konformitätserklärungen im Zusammenhang mit dazugehörigen Datenblättern stellen wir dem Besteller grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. Sollte der Besteller produktspezifische Konformitätserklärungen benötigen, so ist uns dies zwingend im Rahmen einer Anfrage mitzuteilen. Kosten und Dauer spezifischer Migrationsprüfungen gehen zu Lasten des Bestellers. Rückwirkend werden Konformitätserklärungen maximal 6 Monate nach Auftragserteilung erstellt.

Besondere Verpackungswünsche werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen. Die Parteien werden ggf. eine unwirksame Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, mit der der beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht werden kann.

Erfüllungsort ist für beide Teile Münchenbernsdorf; als Gerichtsstand wird Gera vereinbart.

März 2022

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